Förderverein Finkens Garten
Satzung

Präambel

Finkens Garten ist ein städtischer Naturerlebnisgarten unter Einbeziehung
ökosozialer und naturschützerischer Aspekte. Der Garten ist ca. 5 ha groß und sehr
vielfältig strukturiert. Ursprünglich als Baumschule angelegt, präsentiert er sich heute
als üppig wachsender, ungebändigter, facettenreicher und naturnaher
Landschaftsraum mit großer Anziehungskraft für alle Besucherinnen und Besucher.
Insbesondere die Arbeit mit Kindergarten-Kindern steht im Vordergrund der
pädagogischen Arbeit.
Aufgebaut wurde Finkens Garten durch Herrn Kittlass, ehemaliger städtischer
Beamter beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen. Er machte den Garten
durch zahlreiche Aktionen und Aktivitäten sowie jahrzehntelange Partnerschaften mit
europäischen Wissenschaftlern, Pflanzenzüchtern, botanischen Gärten und
Pädagogen zu einem national wie international beachteten Projekt, das mit
zahlreichen Preisen ausgezeichnet wurde. Von 2005 – 2010 ist die Einrichtung
offizielles Dekadeprojekt „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ der Vereinten
Nationen (UN). Zudem wurde der Garten Hauptpreisträger des bislang ersten und
einzigen Naturschutzwettbewerbs des Bundes und der Länder (1998).

§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:
Verein der Freunde und Förderer des Naturerlebnisgartens „Finkens Garten“.
Sitz des Vereins ist Köln.
Die Vereinsadresse lautet: Finkens Garten, Friedrich-Ebertstr. 49, 50996 Köln
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturgesetze
der Länder, des Umweltschutzes, die Förderung des Tierschutzes sowie die
Förderung der Erziehung von Kindern und Jugendlichen (vgl. § 52, Abs. 2, Zif. 7,8
und 14 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und
Sammlung von Spenden für die Anstellung einer hauptamtlichen vollzeitverrechneten
Kraft zur Leitung, Pflege, Entwicklung und Präsentation des Naturerlebnisgartens
und zur Organisation und Durchführung der naturpädagogischen Arbeit mit Kindern
in Finkens Garten.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere Verwirklicht durch Beschaffung und
Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58, Nr. 1 der Abgabenordnung.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Rücklagen dürfen nur zur Erfüllung des Satzungszweckes gebildet und verwendet
werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit
ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Bewerberin/dem
Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig
entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der
juristischen Person. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mindestens 4 Wochen
vor Ablauf des Geschäftsjahres mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des
Geschäftsjahres.
4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände bei zweimaliger erfolgloser
Mahnung.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats an
den Vorstand zu richten ist.
5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen diesem gegenüber alle
Ansprüche. Es erfolgen keine Rückzahlungen von Beiträgen oder Spenden. Der
Verein kann rückständige Mitgliedszahlungen fordern.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat
nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die
Mitglieder verpflichten sich, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer
Weise zu unterstützen. Die Mitglieder verpflichten sich, die in der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 6
Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Kassenprüfer/innen.

§ 8
Die Mitgliederversammlung

Jährlich bis spätestens zum 31. März findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung drei Wochen vorher schriftlich (Postweg bzw. E-Mail) einzuladen sind.
Vorstandswahl, Beitragsänderungen, Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit und muss, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich mit Angabe von Gründen
beantragt, vom Vorstand einberufen werden.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes
der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl und Abwahl des Vorstandes
4. Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern
5. Änderung der Satzung
6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
7. Entscheidung über die eingereichten Anträge. Die Mitgliederversammlung
entscheidet über von Mitgliedern eingereichte Anträge nur, wenn diese binnen einer
Frist von 2 Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied vorliegen.
8. Auflösung des Vereins
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
sowie weitere Aufgaben, soweit sie sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie
beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht die Satzung oder
die Auflösung des Vereins betreffen. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.

§ 9
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem
Schriftführer, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und um bis 4 Beisitzer/innen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder aus wichtigem Grund mit einfacher Mehrheit abwählen.
4. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens sowie Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2. Zusammenarbeit mit der Stadt Köln
3. Zusammenarbeit mit dem Beirat von Finkens Garten
4. Einladung zur Mitgliederversammlung
5. Erstattung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes vor der
Mitgliederversammlung.

§ 11
Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahre zwei
Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kosten und Belege.

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freiluga, Städtische
Freiluft- und Gartenarbeitsschule, Belvederestraße 159, 50933 Köln, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.